Daß das deutsche Steuerrecht ohne Beispiel auf der Welt ist, sollte jeder Bundesbürger wissen. Falls nicht, sei er an dieser Stelle daran erinnert, daß ca. 80% der Weltliteratur zum Thema Steuer in deutscher Sprache erscheinen und daß es momentan mehr als 70.000 (siebzigtausend) Verordnunge, Gesetze, Richtlinien usw. für das Steuern der Steuern gibt.
Wer das nicht sofort glauben möchte, dem nenne ich nur ein paar Beispiele für steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten:
– die Getreide-Mitverantwortungsabgabe-Verordnung vom 25.8.1988 Bundesgesetzblatt (BGBl) I, S. 1700)
– Hennenhalter (Aufzeichnungen nach § 7 der Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfigtierhaltung vom 10.12.1987 BGBl I, S. 2622)
– Hülsefrüchtebeihilfeverordnung 21.6.1988, BGBl I, S. 846)
– Schulmilchlieferanten (Aufzeichnungen nach $ 7 der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8.11.1985)
Auch für Trödler, Tierversuchsdurchführer, Schornsteinfeger, Schrotthändler, Wildbrethändler, Auskunfteien und 100 andere Gewerbe und Gewerke existieren ähnliche Vorschriften, die in jeweils eigenen Verordnungen Platz fanden.
Mein Vorschlag: All diesen Unsinn ersatzlos streichen, das schont die Nerven und den Wald und die Leute kommen wieder dazu, ihrer eigentlichen Arbeit nachzugehen.
Dez 172005